Datenschutz, die Schonfrist läuft ab!
Mit der BDSG-Novelle II die am 01.09.2009 in Kraft getreten ist, wurde auch der §11 des BDSG geändert. Unter andrem wurde hier festgelegt, wie Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung (also Datenverarbeitung oder -erhebung durch externe Dienstleister) auszusehen haben. Um den Unternehmen ein ausreichendes Zeitfenster für die Umstellung bestehender Verträge einzuräumen, wurde eine Schonfrist bis zum 01.01.2011 festgelegt. Bis zu diesem Datum sollten alle Verträge umgestellt sein, da der Gesetzgeber anschließend die Möglichkeit hat, Bußgelder zu verhängen. Bei einer Nichterfüllung, auch teilweise, drohen Bußgelder bis zu 50.000,00 Euro für jeden Einzelfall! Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Die Schonfrist läuft also ab!!
Sollten Sie also personenbezogene Daten außerhalb Ihres Unternehmens verarbeiten, oder erheben lassen, prüfen Sie die Verträge und vergewissern Sie sich, dass der externe Dienstleister gemäß dem BDSG handelt und die entsprechenden Forderungen erfüllt.
Gerne unterstützen wir Sie in allen Fragen rund um den Datenschutz nach BDSG.
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